Neues zum Sonderfach „Orthopädie & Traumatologie“

Was bisher geschah…

Für das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie wurde nach § 27, Absatz 4 ÄAO eine spezielle Übergangsbestimmung geschaffen.

  • Im § 34 ist die Fachärztliche Berufsberechtigung und die Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie geregelt.
  • 38 regelt die Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien.
  • Im Absatz 4 gelten Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
  • Gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 wurde zur fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge nach den Übergangsbestimmungen ein beratender Ausschuss eingerichtet.

Ausbildungsinhalte zum neuen Sonderfach „Orthopädie und Traumatologie“ / Link zur Seite der Ärztekammer

Aktuell

In Arbeit sind weitere Details im Hinblick auf die Spezialisierung nach der Facharztausbildung.

Bisher bestehende Additivfächer werden wahrscheinlich in Spezialisierungen umgewandelt. Nach derzeitigem Stand wird die Spezialisierung „Handchirurgie“ bestehen bleiben, Sporttraumatologie und Sportorthopädie werden neu definiert werden. Unfallchirurgien werden sich künftig nicht mehr auf den Bereich der Intensivmedizin spezialisieren können.

Für das Sonderfach Orthopädie & Traumatologie bzw. die alten Sonderfächer Unfallchirurgie und Orthopädie wurde eine neue Spezialisierungsrichtlinie Handchirurgie erlassen. Trotzdem können weiter nach den alten Übergangsregelungen Einreichungen an die Spezialisierungskommission Handchirurgie erfolgen.

FAQs

Hier finden Sie einige häufig gestellte Fragen. Weitere FAQs gibt es auf der Seite Ärztekammer (Unter den Punkten 45 bis 52 werden Fragen zum neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie beantwortet).

  1. Benötige ich um auf der Orthopädie/Unfallchirurgie meine vorgeschriebenen Monate zu belegen eine Ausbildungsstelle?
    Nein, benötigt man nicht.
  2. Kann eine AssistentIn in der Übergangsregelung die noch fehlende Ausbildung sowohl auf einer neuen als auch einer alten Ausbildungsstelle absolvieren?
    Derzeit nur auf einer alten Ausbildungsstelle im Hauptfach 32 Monate.
    Inhaltlich ist das RZ im neuen Sonderfach ORTR zu erfüllen.
  3. Werden Dienstzeiten/Ausbildungszeiten aus dem EU-Ausland bzw. der Schweiz 1:1 angerechnet?
    Ja – bei Gleichwertigkeit.
  4. Wie werden Zeiten aus dem Nicht-EU-Ausland angerechnet?
    Das Ansuchen und die Zeugnisse müssen bei der ÖÄK eingereicht werden (§14 AG).
  5. Wo finde ich das Rasterzeugnis bzw. den OP-Katalog für die neue Ausbildung?
    Sie finden hier den Verordnungstext zur KEF und RZ Verordnung 2015 und alle Anlagen zur Basisausbildung:
    http://www.aerztekammer.at/kef_und_rz-v_2015_anlagen
    Details zum neuen Sonderfach unter: http://www.aerztekammer.at/fachaerzte2015#Anl23
  6. Können die orthopädischen/traumatologischen Zeiten (Übergangsregelung §34) an der eigenen Klinik/Abteilung absolviert werden, wenn diese als Ausbildungsstätte für das neue Sonderfach zertifiziert ist und zwei oder mehr FÄ für das neue Sonderfach oder FÄ des alten „Spiegelfaches“ an der Klinik/Abteilung arbeiten, sowie die entsprechenden Inhalte vermittelt werden können?
    In Abstimmung mit dem BMG kann auch an einer unfallchirurgischen Abteilung das neue Sonderfach ausgebildet werden, wenn dort zwei Orthopäden beschäftigt sind und die dementsprechenden orthopädischen Inhalte/OPs gelehrt werden.
  7. Können die orthopädischen/traumatologischen Inhalte von Fachärzten des neuen Sonderfaches vermittelt werden?
    Ja, das ist möglich.
  8. Können orthopädische Inhalte auch extern, z.B. in Ambulanzen oder Lehrpraxen erworben werden?
    Ja, das ist möglich.
  9. Wie müssen diese Inhalte nachgewiesen werden?
    Der Nachweis muss mittels unterschriebenem Rasterzeugnis oder Einträgen im Logbuch erfolgen.
  10. Kann ich mir aussuchen, ob ich meine Ausbildung in den alten Sonderfächern, oder im neuen Sonderfach beginnen möchte?
    Nein, das ist nicht möglich.
  11. Bis wann kann ich als AssistentIn aus der alten in die neue Ausbildung umsteigen?
    Derzeit gibt es noch keine Frist; der Umstieg ist immer möglich.
  12. Wenn ich meine Ausbildung im alten Fach fertig mache – kann ich danach trotzdem noch das neue Sonderfach erwerben?
    Ja.
  13. Wenn ja – wie?
    Einreichung bei der Kommission (§34) und Absolvieren der speziellen, ergänzenden Ausbildung. Eine neue Facharztprüfung ist notwendig.
  14. Wenn ich in die Ausbildung zum neuen Sonderfach umsteige: kann ich meine bereits absolvierten Gegenfächer anrechnen lassen?
    Maximal 8 Monate können angerechnet werden (gem. §27/Abs. 4 ÄAO 2015).
  15. Wenn ich als Facharzt in die Kommission einreiche um das neue Sonderfach zu erwerben – welche Ausbildungsstelle benötige ich für die zusätzliche Zeit im jeweils anderen Fach?
    Es ist keine Ausbildungsstelle nötig, aber eine Anstellung an einer Institution, die zur Ausbildung berechtigt ist oder in einer Lehrpraxis.
  16. Wenn ich das neue Sonderfach nicht erwerbe – zähle ich dann nach 2027 immer noch als volle Ausbildungskraft für den Ausbildungsschlüssel?
    Nein, nur mehr als Ausbildungskraft für die alte Ausbildung.
  17. Kann ich Zeiten in einer orthopädischen Ordination anrechnen lassen, wenn ich nicht auf einer Ausbildungsstelle angestellt war?
    Ja, wenn die Ordination eine Lehrpraxis ist (gilt nur für §34).
  18. Kann ich konservative Inhalte auch außerhalb meiner Anstellung erwerben?
    Ja, z.B. in einer Lehrpraxis.
  19. Wohin wende ich mich, wenn ich Fragen bezüglich der Einreichung habe?
    An die Mitglieder der §34 Kommission (Prim. Univ.-Prof. Dr. Mehdi Mousavi, Univ.-Prof. Dr. Karl-Peter Benedetto, Dr. Richard Maier) oder an die Landesärztekammern.
  20. Muss ich die gesamten OP Berichte einreichen oder ist eine Tabelle der durchgeführten Operationen ausreichend?
    Es müssen die geschwärzten Berichte und eine Liste eingereicht werden.

Facharztprüfung Neu „Orthopädie und Traumatologie“

Wer nach der Übergangsregelung nach §34 den neuen Facharzt erwerben will, kann sofort zur neuen FAP antreten.
Es wird empfohlen, zuerst bei der Kommission einzureichen.

§ 34 Kommission – Bescheid

Empfehlungen: wenn Richtfallzahl (RFZ) in einer Gruppe zwar erreicht ist, aber nicht der gesamte Bereich dieser Gruppe erfüllt wird.
(Beispiel Endoprothesen: RFZ 30, alles Hemiprothesen, keine KTEP oder HTEP – dann Empfehlung auch noch HTEP und KTEP nachzureichen)…
Was passiert, wenn man der Empfehlung nicht folgt? Es passiert nichts, da es nur eine Empfehlung ist, im Gegensatz zur Verpflichtung, die erfüllt werden muss.
Verpflichtungen: wenn Inhalte bei der bisherigen Ausbildung fehlen oder bei mangelhaften Richtfallzahlen.

§ 27 ÄAO – Übergangsbestimmungen – Abschluss begonnener Ausbildungen

32/32/8 Monate Regelung – § 27 Abs 4 ÄAO 2015
Es gilt das Rasterzeugnis NEU.
Bei einem Wechsel ist eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber (Rechtsträger) einzuholen.

Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten auf die Ausbildungsinhalte einer Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung nach §27Abs.2, ÄAO 2015

Anträge auf Anrechnung von bereits absolvierten inländischen Ausbildungszeiten auf die Ausbildungsinhalte einer Sonderfach-Grundausbildung und/oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung (ÄAO 2015) sind unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an die zuständige Landesärztekammer zu richten.
Im Antrag ist anzugeben, für welche Ausbildungsinhalte eine Anrechnung auf die Sonderfach-Grundausbildung und/ oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgen soll. Bei der Sonderfach-Schwerpunktausbildung sind die Module gesondert anzugeben.
Die Landesärztekammer prüft, ob die Basisausbildung als erfüllt anzusehen ist, bestätigt die Besetzung einer Ausbildungsstelle im jeweiligen Fach nach ÄAO 2006 und leitet die Unterlagen an die ÖÄK weiter.
Ist die Basisausbildung nicht abgeschlossen, kann über den Antrag erst nach Absolvierung der Basisausbildung bzw. der erfolgten Vorprüfung der Basisausbildung durch die Landesärztekammer entschieden werden.
Ausbildungszeiten, die auf die Basisausbildung angerechnet wurden, sind nicht doppelt für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches (Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung) verwendbar.
Beim Wechsel in die ÄAO 2015 ist zur Vervollständigung der Ausbildung ab 1.3.2016 eine nach ÄAO 2015 festgesetzte Ausbildungsstelle zu besetzen.
Im Zuge des Antrages ist der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 durch Nachweise zu belegen, zB.:

• ein Rasterzeugnis nach der ÄAO 2006
• eine Bestätigung des Ausbildners oder eines entsprechenden Verantwortlichen des 
Rechtträgers, welche Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 vermittelt 
wurden ( z.B. durch Bestätigung der Ausbildungsinhalte nach ÄAO 2015)
• die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten nach ÄAO 2006 (optional). Der Arzt hat die erforderlichen Richtzahlen nach KEF RZ-V 2015 nachzuweisen. Diese Richtzahlen können anhand eines vom Antragsteller zusammengefassten und vom Ausbildner oder eines entsprechenden Verantwortlichen des Rechtträgers, unterfertigten OP-Kataloges oder
anonymisierter OP-Berichte von durchgeführten Operationen, strukturiert und gegliedert nach der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder
eines Logbuches oder sonstiger Bestätigungen über erworbene Fertigkeiten belegt werden.