(Statuten anlässlich der außerordentlichen Hauptversammlung der ÖGU in Wien am 07.09.2007 einstimmig beschlossen und anlässlich der Hauptversammlungen am 20.12.2013, 15.12.2016, 04.10.2019 und 06.10.2023 ergänzt)

  Statuten der ÖGU


Präambel
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
§ 2: Ziele der Gesellschaft
§ 3: Mittel zur Erreichung dieser Ziele
§ 4: Finanzielle Mittel der Gesellschaft
§ 5: Mitglieder
§ 6: Ende der Mitgliedschaft
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8: Organe der Gesellschaft
§ 9: Hauptversammlung
§ 10: Vorstand
§ 11: Kassenprüfer
§ 12: Wahlvorschläge
§ 13: Gesellschaftsauflösung
§ 14: Schiedsgericht


Präambel

Die Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie bekennt sich zur Gleichberechtigung. Wo die Statuten den männlichen Begriff anführen sind selbstverständlich auch Frauen gemeint.


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie“. Sie hat ihren Sitz in Wien. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich und den europäischen Raum. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2: Ziele der Gesellschaft

  1. Förderung des Sonderfaches Unfallchirurgie, des Sonderfaches Orthopädie & Traumatologie, des Additivfaches Sporttraumatologie und der Spezialisierung Handchirurgie.
  2. Förderung des Erwerbs und der Verbreitung fachspezifischer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
  3. Förderung der Fort- und Weiterbildung.
  4. Förderung von Kontakten unter den Mitgliedern der Gesellschaft sowie mit Mitgliedern gleichartiger Gesellschaften des Auslandes.
  5. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinn der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinn der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

§ 3: Mittel zur Erreichung dieser Ziele

  1. Veranstaltung einer jährlichen, international ausgeschriebenen Tagung.
  2. Ausrichtung weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fortbildungskurse.
  3. Beteiligung an Veranstaltungen anderer wissenschaftlicher Gesellschaften.
  4. Herausgabe von Patientenbroschüren und Fortbildungspublikationen.
  5. Erarbeitung von Leitlinien und anderen Behandlungsempfehlungen.
  6. Herausgabe eines eigenen Mediums.
  7. Gestaltung und ständige Aktualisierung einer eigenen Website.
  8. Ehrung von Persönlichkeiten, die sich um die Unfallchirurgie verdient gemacht haben.
  9. Öffentlichkeitsarbeit
  10. Beratung der Medien und der Politik in fachbezogenen Fragestellungen
  11. In untergeordnetem Ausmaß: Vertretung der Mitglieder der Gesellschaft in allen
    standespolitischen Fragen.
  12. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt:
    • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
    • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
    • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
    • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

§ 4: Finanzielle Mittel der Gesellschaft

  1. Die finanziellen Mittel hierzu werden durch regelmäßige Mitgliedsgebühren der ordentlichen und fördernden Mitglieder, Tagungsgebühren, Spenden, Erträge aus Sponsoring, Erträge aus fachlichen Expertisen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 5: Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Unfallchirurgie und Orthopädie & Traumatologie, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und zum Facharzt für Orthopädie & Traumatologie oder Personen werden, die sich mit Themen der Unfallchirurgie befassen.
  2. Fördernde Mitglieder können physische oder juridische Personen werden, die zur Förderung der Gesellschaft beitragen.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Der Aufnahmewerber hat zwei Bürgen, die Mitglieder der Gesellschaft sind, namhaft zu machen.
  5. Für Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Unfallchirurgie erworben haben, sind folgende Ehrungen vorgesehen:
    ▷ Titel des Ehrenpräsidenten
    ▷ Titel des Ehrenmitgliedes
    ▷ Titel des korrespondierenden Mitgliedes
    ▷ Verleihung der Lorenz-Böhler-Medaille
  6. Vorschläge sind dem Präsidenten oder anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterbreiten. Über die Vorschläge entscheidet nach Bericht des Präsidenten der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch förmliche Ausschließung, die vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden kann. Eine förmliche Ausschließung eines Mitgliedes darf nur wegen eines Verhaltens, welches das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder sonst aus wichtigem Grund beschlossen werden.
  3. durch Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen.
    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung von zumindest drei jährlichen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. durch den Tod.

Der Austritt kann nur schriftlich per Jahresende erfolgen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und muss auch dann beglichen werden, wenn keine Veranstaltungen der Gesellschaft besucht werden.

Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Träger der Lorenz Böhler Medaille sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Träger der Lorenz Böhler Medaille haben das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht.

Das passive Wahlrecht für die Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes haben Fachärzte für Unfallchirurgie und Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie.
Von dieser Regelung ausgenommen ist die Vertretung der Assistenten. Vertreter der Assistenten kann nur ein in Ausbildung stehender Arzt werden.
Für den Nichtständigen Beirat haben Fachärzte und in Ausbildung stehende Ärzte der Unfallchirurgie und der Orthopädie und Traumatologie ein passives Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den dreifachen Mitgliedsbeitrag.

Emeritierte oder pensionierte Mitglieder sowie karenzierte Mitglieder können über einen schriftlichen Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.


§ 8: Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Hauptversammlung.
  2. der Vorstand
    Dieser besteht aus
    a.) dem geschäftsführenden Vorstand.
    Dieser setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Präpräsidenten, dem Pastpräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier, dem Bundesfachgruppenobmann, dem Fortbildungsreferenten, dem Referenten für Wissenschaft und Internationales, dem Referenten für Zukunftsthemen und dem Vertreter der Assistenten
    b.) dem Beirat.
    Dieser setzt sich zusammen aus
    ▸ dem ständigen Beirat.
    Dieser besteht aus den ehemaligen, nicht pensionierten oder emeritierten Präsidenten der ÖGU.
    ▸ dem nichtständigen Beirat.
    Dieser besteht aus 9 Mitgliedern mit einer Funktionsperiode von jeweils 3 Jahren, sowie einem Vertreter der Arbeitskreise.
    c.) dem Senat.
    Dieser setzt sich zusammen aus dem Ehrenpräsidenten und den ehemaligen pensionierten oder emeritierten Präsidenten der ÖGU.

§ 9: Hauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Wahl des Präsidenten
  2. Wahl des Generalsekretärs
  3. Wahl des Kassiers
  4. Wahl des Fortbildungsreferenten
  5. Wahl des Referenten für Wissenschaft und Internationales
  6. Wahl des Referenten für Zukunftsthemen
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Wahl der Mitglieder des nichtständigen Beirates
  9. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  10. Entlastung des Kassiers
  11. Änderungen der Statuten

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Zur Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Eine Änderung der Tagesordnung kann von der Hauptversammlung beschlossen werden.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies vom Präsidenten, vom geschäftsführenden (gf.) Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

Ist die Abhaltung einer Hauptversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können auf Beschluss des Vorstands Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Wahlen und Abstimmungen können in solchen Fällen sowohl online wie auch in Form einer Briefwahl bzw. -abstimmung abgehalten werden.


§ 10: Vorstand

Die Funktionsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt nach der Wahl in der Hauptversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beiräten und dem Senat.

Aufgaben des Vorstands sind:

  1. Entscheidung über strategische Fragen.
  2. Beratung des Präpräsidenten hinsichtlich der Tagungsthemen.
  3. Einsetzung und Auflösung von Arbeitskreisen.
  4. Entscheidung über Fragestellungen, die der gf. Vorstand präsentiert.

Eine Vorstandssitzung findet mindestens zweimal jährlich statt.

Zur Vorstandssitzung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  Ist das bei Beginn der anberaumten Sitzung nicht der Fall, so ist der Vorstand nach Ablauf von fünfzehn Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anders vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

1. Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Präsident, Prä-Präsident, Past-Präsident, Generalsekretär, Kassier, Bundesfachgruppenobmann, Fortbildungsreferent, dem Referenten für Wissenschaft und Internationales, dem Referenten für Zukunftsthemen und dem Vertreter der Assistenten.

Aufgaben des geschäftsführenden (gf.) Vorstands

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
  2. strategische Planungen.
  3. Entscheidung über Tagungsorte und –zeiten von ÖGU-Veranstaltungen.
  4. Entscheidung über Ehrungen.
  5. Entscheidung über die Leitung von Arbeitskreisen.
  6. Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

Der gf. Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes oder der Zukunftskommission delegieren.  Diese bleiben in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär und haben dem gf. Vorstand, und der Hauptversammlung über ihre Aktivitäten zu berichten.

Der geschäftsführende Vorstand trifft sich mindestens 2x pro Jahr auf Einladung des Präsidenten und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

1.1 Präsident
Aufgaben des Präsidenten
als Präpresident in den ersten beiden Jahren seiner Amtszeit

  1. Unterstützung des amtierenden Präsidenten
  2. Vertretung des amtierenden Präsidenten im Falle der Verhinderung des Präsidenten.

als amtierender Präsident im dritten und vierten Jahr seiner Amtszeit

  1. Repräsentation der Gesellschaft nach außen.
  2. Leitung aller Sitzungen der Gesellschaft und des Vorstandes.
  3. Verantwortung für die Ausrichtung der Jahreskongresse.
  4. Der Präsident vertritt den Verein gemeinsam mit dem Generalsekretär,
  5. möglichst intensive Einbeziehung des Präpräsidenten für die bevorstehenden und noch zu erledigenden Aufgaben, um so die Kontinuität in der Führung der Gesellschaft zu stärken.
  6. Vorschlag zu wählender Beiratsmitglieder des nächsten Jahres nach Befragung der Mitglieder der Gesellschaft.
  7. Vorschlag von Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern der Gesellschaft zur Kooptierung und Erledigung besonderer Aufgaben. Der Vorstand stimmt über diese Vorschläge ab.

als Pastpräsident im fünften und sechsten Jahr seiner Amtszeit

  1. Abschluss oder Übergabe der von ihm begonnenen Initiativen.
  2. Endabrechnung der Jahrestagungen gemeinsam mit dem Kassier.
  3. Unterstützung des amtierenden Präsidenten.
  4. Verantwortung für das Organ der Gesellschaft.
  5. Vorschlag von zwei Kassenprüfern zur Wahl bei der Hauptversammlung.

Der Präsident wird von der Hauptversammlung für drei Funktionsperioden von je zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl des Präsidenten ist erst nach einem Intervall möglich.

1.2 Generalsekretär
Aufgaben des Generalsekretärs (GS)

  1. Führung der Amtsgeschäfte der Gesellschaft unter Wahrung der Kontinuität.
  2. Unterstützung des amtierenden Präsidenten.
  3. Erstellung der Tagesordnung für die Hauptversammlung gemeinsam mit dem Präsidenten.
  4. Der Generalsekretär vertritt den Verein gemeinsam mit dem Präsidenten.
  5. Koordination der Lobbying- und PR-Aktivitäten.
  6. Vertretung der Gesellschaft in europäischen Gremien.
  7. Organisation der Wahlen.

Der Generalsekretär wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Er wird ein Jahr vor Amtsablauf seines Vorgängers gewählt, um die notwendige Kontinuität durch Einarbeitung des Nachfolgers zu gewährleisten.

Wiederwahl ist möglich.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Generalsekretär durch den Kassier vertreten.

1.3 Kassier
Aufgaben des Kassiers

  1. Verantwortung für die gesamte Geldgebarung der Gesellschaft.
  2. Berichterstattung in der Hauptversammlung, nachdem die Kassenprüfer die Gebarung überprüft haben.
  3. Präsentation eines Budgets in der Hauptversammlung.
  4. Zeichnungsberechtigung für ausgehende Schecks, Zahlungsanweisungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten.

Der Kassier wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.  Er wird ein Jahr vor Amtsablauf seines Vorgängers gewählt, um die notwendige Kontinuität durch Einarbeitung des Nachfolgers zu gewährleisten.  Wiederwahl ist möglich.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Kassier durch den Generalsekretär vertreten.

Zur Überprüfung der Geldgebarung werden von der Hauptversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die auf der Hauptversammlung des folgenden Jahres über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung wie auch die Verwendung der Mittel zu überwachen.

1.4 Bundesfachgruppenobmann
Aufgaben des Bundesfachgruppenobmanns

  1. Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Regelmäßige Information des Vorstands und der Hauptversammlung über ÖGU-relevante Entwicklungen.
  3. Leitung des Expertengremiums (ÖBIG, Gesundes Österreich o.ä.).
  4. Mitgliedschaft in der Prüfungskommission für die Facharztprüfung.
  5. Verantwortung für Fragen des Rasterzeugnisses und der Ausbildungsordnung.

Der Bundesfachgruppenobmann wird durch die Gremien der Österreichischen Ärztekammer gewählt. Der Bundesfachgruppenobmann wird für die Dauer seiner Amtszeit kooptiert.

1.5 Fortbildungsreferent
Aufgaben des Fortbildungsreferenten

  1. Verantwortung für die Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen einschließlich ihrer Publikation.
  2. Verantwortung für deren Akkreditierung als offizielle Fortbildung (DFP).
  3. Unterstützung des gf. Vorstand in Fragen der Aus- und Fortbildung.
  4. Fachverantwortlicher bei der Prüfungskommission der ÖÄK.
  5. berichtet an den Vorstand.

Der Fortbildungsreferent ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit weiterer Vorstandsmitglieder angewiesen.

Der Fortbildungsreferent wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

1.6 Referent für Wissenschaft und Internationales (vormals Wissenschaftsreferent)
Aufgaben des Referenten für Wissenschaft und Internationales:

  1. Koordination und Berichterstattung über die Leitlinien.
  2. Koordination und Berichterstattung über die Tätigkeit der Arbeitskreise. Vorschläge allfälliger Änderungen.
  3. Kontinuierliche Entwicklung und Gestaltung der Jahreskongresse inklusive der Qualitätssicherung.
  4. Vertretung der Gesellschaft in europäischen Gremien.
  5. berichtet an den Vorstand.

Der Referent für Wissenschaft und Internationales ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit weiterer Vorstandsmitglieder angewiesen.

Der Referent für Wissenschaft und Internationales wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

1.7 Referent für Zukunftsthemen (vormals Vorsitzender der Zukunftskommission)
Aufgaben des Referenten für Zukunftsthemen:

  1. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der ÖGU und des Faches Unfallchirurgie.
  2. Leitung eines Forums für neue Ideen.
  3. Bindeglied zwischen Ausbildnern und Auszubildenden.
  4. Bindeglied zwischen intra- und extramural tätigen Unfallchirurgen.
  5. berichtet an den Vorstand
  6. Vorsitz in der Zukunftskommission
  7. In Fragen der sozialen Medien der ÖGU arbeitet der Referent für Zukunftsthemen mit dem Jungen Forum zusammen.

Der Referent für Zukunftsthemen wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

1.8 Vertreter der Assistenten
Dieser wird für 3 Jahre in der Assistentenversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Der Assistentenvertreter ist gleichzeitig Leiter des Jungen Forums der ÖGU.
Im Falle der Verhinderung kann der Assistentenvertreter einen seiner Stellvertreter zu Vorstandssitzungen entsenden.

Das Junge Forum der ÖGU ist für den Auftritt in den sozialen Medien des Jungen Forums zuständig und arbeitet dafür mit dem Referenten für Zukunftsthemen zusammen.

2. Beirat
Der Beirat besteht aus dem Ständigen und dem Nichtständigen Beirat.

Mitglieder des Beirats werden für bestimmte Aufgaben herangezogen wie z.B. die Prüfungskommission, die Erstellung von Leitlinien unter der Koordination des Referenten für Wissenschaft und Internationales, das Gutachterwesen, sowie wissenschaftliche Projekte der Gesellschaft.  Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion.

  • Der Ständige Beirat besteht aus den ehemaligen, nicht pensionierten oder emeritierten Präsidenten. Eine Wahl ist naturgemäß nicht erforderlich.
  • Der Nichtständige Beirat besteht aus
    1. 9 Mitgliedern, von denen alljährlich 3 für eine jeweils dreijährige Periode in geheimer Wahl von der Hauptversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich, dann ist ein Intervall erforderlich.
    2. Einem Vertreter der Arbeitskreise. Dieser wird von den Leitern der Arbeitskreise für 3 Jahre gewählt.

Alle Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt.

Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

3. Senat
Der Senat hat beratende und unterstützende Funktion.

Der Senat besteht aus dem Ehrenpräsidenten und den ehemaligen pensionierten oder emeritierten Präsidenten.

Alle Mitglieder des Senats sind stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

4. Kooptierte Mitglieder
Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Kooptierungen gelten für 1 Jahr und können verlängert werden, mit Ausnahme des Bundesfachgruppenobmanns, der gemäß 1.4 für die Dauer seiner Amtszeit kooptiert wird.


§ 11: Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Geldgebarung werden von der Hauptversammlung zwei Mitglieder als
Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw
des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer haben
der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der
Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für
den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

Die Kassenprüfer sind ex officio nicht Mitglieder des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden
für je ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.


§ 12: Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können durch jedes ordentliche Mitglied eingebracht werden.  Zur Abstimmung bei der Hauptversammlung sind nur jene Wahlvorschläge zu bringen, die schriftlich bis 6 Wochen vor dem Wahltermin beim Generalsekretär einlangen und für die Unterstützungsunterschriften von mindestens 10 Mitgliedern der ÖGU vorliegen.

Der Präsident ist berechtigt, weitere Wahlvorschläge zu präsentieren.

Alle Wahlvorschläge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin den Mitgliedern entsprechend kundzumachen.

Die Wahl für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfordert die absolute Mehrheit. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident.

Die Wahl für Mitglieder des nichtständigen Beirates erfordert die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident.

Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Hauptversammlung die Funktionsperioden der Mitglieder des Vorstandes maximal einmal verlängern.


§ 13: Gesellschaftsauflösung

Die Gesellschaft ist als freiwillig aufgelöst zu betrachten, wenn die Mitgliederzahl auf zehn Personen gesunken ist oder die Auflösung der Gesellschaft auf Wunsch von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine von der Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation im Gesundheitsbereich, die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.


§ 14: Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede Streitpartei hat zu diesem Zweck je einen Schiedsrichter zu bestimmen, welche sich auf einen Vorsitzenden zu einigen haben.  Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit.  Seine Beschlüsse werden vom Präsidenten vollzogen.

Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.