(Statuten anlässlich der außerordentlichen Hauptversammlung der ÖGU in Wien am 07.09.2007 einstimmig beschlossen und anlässlich der Hauptversammlungen am 20.12.2013, 15.12.2016 und 04.10.2019 ergänzt)
› Präambel
› § 1: Name und Sitz der Gesellschaft
› § 2: Ziele der Gesellschaft
› § 3: Mittel zur Erreichung dieser Ziele
› § 4: Finanzielle Mittel der Gesellschaft
› § 5: Mitglieder
› § 6: Ende der Mitgliedschaft
› § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
› § 8: Organe der Gesellschaft
› § 9: Hauptversammlung
› § 10: Vorstand
› § 11: Wahlvorschläge
› § 12: Gesellschaftsauflösung
› § 13: Schiedsgericht
Präambel ▴
Die Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie bekennt sich zur Gleichberechtigung. Wo die Statuten den männlichen Begriff anführen sind selbstverständlich auch Frauen gemeint.
§ 1: Name und Sitz der Gesellschaft ▴
Die Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie“. Sie hat ihren Sitz in Wien.
§ 2: Ziele der Gesellschaft ▴
- Förderung des Sonderfaches Unfallchirurgie, des Sonderfaches Orthopädie & Traumatologie, des Additivfaches Sporttraumatologie und der Spezialisierung Handchirurgie.
- Förderung des Erwerbs und der Verbreitung fachspezifischer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
- Förderung der Fort- und Weiterbildung.
- Vertretung der Mitglieder der Gesellschaft in allen standespolitischen Fragen.
- Förderung von Kontakten unter den Mitgliedern der Gesellschaft sowie mit Mitgliedern gleichartiger Gesellschaften des Auslandes.
§ 3: Mittel zur Erreichung dieser Ziele ▴
- Veranstaltung einer jährlichen, international ausgeschriebenen Tagung.
- Ausrichtung weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fortbildungskurse.
- Beteiligung an Veranstaltungen anderer wissenschaftlicher Gesellschaften.
- Herausgabe von Patientenbroschüren und Fortbildungspublikationen.
- Erarbeitung von Leitlinien und anderen Behandlungsempfehlungen.
- Herausgabe eines eigenen Mediums.
- Gestaltung und ständige Aktualisierung einer eigenen Website.
- Ehrung von Persönlichkeiten, die sich um die Unfallchirurgie verdient gemacht haben.
- Aktives Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying.
§ 4: Finanzielle Mittel der Gesellschaft ▴
Die finanziellen Mittel hierzu werden durch regelmäßige Mitgliedsgebühren der ordentlichen und fördernden Mitglieder, Tagungsgebühren, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
Die finanzielle Gebarung der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 5: Mitglieder ▴
- Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Unfallchirurgie und Orthopädie & Traumatologie, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und zum Facharzt für Orthopädie & Traumatologie oder Personen werden, die sich mit Themen der Unfallchirurgie befassen.
- Fördernde Mitglieder können physische oder juridische Personen werden, die zur Förderung der Gesellschaft beitragen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Der Aufnahmewerber hat zwei Bürgen, die Mitglieder der Gesellschaft sind, namhaft zu machen.
- Für Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Unfallchirurgie erworben haben, sind folgende Ehrungen vorgesehen:
▷ Titel des Ehrenpräsidenten
▷ Titel des Ehrenmitgliedes
▷ Titel des korrespondierenden Mitgliedes
▷ Verleihung der Lorenz-Böhler-Medaille - Vorschläge sind dem Präsidenten oder anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterbreiten. Über die Vorschläge entscheidet nach Bericht des Präsidenten der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6: Ende der Mitgliedschaft ▴
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Kündigung.
- durch förmliche Ausschließung, die vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden kann. Eine förmliche Ausschließung eines Mitgliedes darf nur wegen eines Verhaltens beschlossen werden, welches das Ansehen der Gesellschaft schädigt.
- durch Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen.
- durch rechtskräftige Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle mit Rechtskraft des Urteils.
- durch den Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur per Jahresende erfolgen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder ▴
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und muss auch dann beglichen werden, wenn keine Veranstaltungen der Gesellschaft besucht werden.
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Ordentliche Mitglieder, Ehren- und korrespondierende Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht haben Fachärzte für Unfallchirurgie, für den Nichtständigen Beirat auch Fachärzte für Orthopädie & Traumatologie und Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und zum Facharzt für Orthopädie & Traumatologie stehen.
Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den dreifachen Mitgliedsbeitrag.
Emeritierte oder pensionierte Mitglieder sowie karenzierte Mitglieder können über einen schriftlichen Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
§ 8: Organe der Gesellschaft ▴
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Hauptversammlung.
- der Vorstand
Dieser besteht aus
a.) dem geschäftsführenden Vorstand.
Dieser setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Präpräsidenten, dem Pastpräsident, dem Generalsekretär, dem Kassier, dem Bundesfachgruppenobmann, dem Fortbildungsreferenten, dem Wissenschaftsreferenten und dem Vorsitzenden der Zukunftskommission.
b.) dem Beirat.
Dieser setzt sich zusammen aus
▸ dem ständigen Beirat.
Dieser besteht aus den ehemaligen, nicht pensionierten oder emeritierten Präsidenten der ÖGU.
▸ dem nichtständigen Beirat.
Dieser besteht aus 9 Mitgliedern mit einer Funktionsperiode von jeweils 3 Jahren, sowie einem Assistentenvertreter und einem Vertreter der Arbeitskreise.
c.) dem Senat.
Dieser setzt sich zusammen aus dem Ehrenpräsidenten und den ehemaligen pensionierten oder emeritierten Präsidenten der ÖGU.
§ 9: Hauptversammlung ▴
Aufgaben der Hauptversammlung
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Generalsekretärs
- Wahl des Kassiers
- Wahl des Fortbildungsreferenten
- Wahl des Wissenschaftsreferenten
- Wahl des Vorsitzenden der Zukunftskommission
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des nichtständigen Beirates
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Entlastung des Kassiers
- Änderungen der Statuten
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Zur Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Eine Änderung der Tagesordnung kann von der Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei Beginn der anberaumten Sitzung anwesend ist. Im anderen Fall ist die Hauptversammlung nach Ablauf von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Funktionsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt nach der Wahl in der Hauptversammlung.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies vom Präsidenten, vom geschäftsführenden (gf.) Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
§ 10: Vorstand ▴
Aufgaben des Vorstands
- Entscheidung über strategische Fragen.
- Beratung des Präpräsidenten hinsichtlich der Tagungsthemen.
- Einsetzung und Auflösung von Arbeitskreisen.
- Entscheidung über Fragestellungen, die der gf. Vorstand präsentiert.
Eine Vorstandssitzung findet mindestens zweimal jährlich statt.
Zur Vorstandssitzung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist das bei Beginn der anberaumten Sitzung nicht der Fall, so ist der Vorstand nach Ablauf von fünfzehn Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anders vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
1. Geschäftsführender Vorstand
Aufgaben des geschäftsführenden (gf.) Vorstands
- strategische Planungen.
- Entscheidung über Tagungsorte und –zeiten von ÖGUVeranstaltungen.
- Entscheidung über Ehrungen.
- Entscheidung über die Leitung von Arbeitskreisen.
- Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.
Der gf. Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes oder der Zukunftskommission delegieren. Diese bleiben in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär und haben dem gf. Vorstand, und der Hauptversammlung über ihre Aktivitäten zu berichten.
Der gf. Vorstand trifft sich regelmäßig. Die Beschlußfähigkeit ist bei 2/3 der Mitglieder gegeben. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
1.1 Präsident
Aufgaben des Präsidenten
als Präpresident in den ersten beiden Jahren seiner Amtszeit
- Unterstützung des amtierenden Präsidenten
- Vertretung des amtierenden Präsidenten.
als amtierender Präsident im dritten und vierten Jahr seiner Amtszeit
- Vertretung der Gesellschaft nach außen.
- Leitung aller Sitzungen der Gesellschaft und des Vorstandes.
- Verantwortung für die Ausrichtung der Jahreskongresse.
- Unterfertigung aller von der Gesellschaft ausgehenden Schriftstücke gemeinsam mit dem Generalsekretär, insbesondere Bekanntmachungen, rechtsverbindlichen Schriftstücken, Sitzungsprotokollen, wissenschaftlicher Korrespondenz usw.
- möglichst intensive Einbeziehung des Präpräsidenten für die bevorstehenden und noch zu erledigenden Aufgaben, um so die Kontinuität in der Führung der Gesellschaft zu stärken.
- Vorschlag zu wählender Beiratsmitglieder des nächsten Jahres nach Befragung der Mitglieder der Gesellschaft.
- Vorschlag von Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern der Gesellschaft zur Kooptierung und Erledigung besonderer Aufgaben. Der Vorstand stimmt über diese Vorschläge ab.
als Pastpräsident im fünften und sechsten Jahr seiner Amtszeit
- Abschluß oder Übergabe der von ihm begonnenen Initiativen.
- Endabrechnung der Jahrestagungen gemeinsam mit dem Kassier.
- Unterstützung des amtierenden Präsidenten.
- Verantwortung für das Organ der Gesellschaft.
- Vorschlag von zwei Kassenprüfern zur Wahl bei der Hauptversammlung.
Der Präsident wird von der Hauptversammlung für drei Funktionsperioden von je zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl des Präsidenten ist erst nach einem Intervall möglich.
Präsident kann nur ein Facharzt/Fachärztin für Unfallchirurgie werden.
1.2 Generalsekretär
Aufgaben des Generalsekretärs (GS)
- Führung der Amtsgeschäfte der Gesellschaft unter Wahrung der Kontinuität.
- Unterstützung des amtierenden Präsidenten.
- Erstellung der Tagesordnung für die Hauptversammlung gemeinsam mit dem Präsidenten.
- Unterfertigung aller von der Gesellschaft ausgehenden Schriftstücke gemeinsam mit dem Präsidenten, insbesondere Bekanntmachungen, rechtsverbindlicher Schriftstücke, Sitzungsprotokolle, wissenschaftlicher Korrespondenz usw.
- Koordination der Lobbying- und PR-Aktivitäten.
- Vertretung der Gesellschaft in europäischen Gremien.
- Organisation der Wahlen.
Der Generalsekretär wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Er wird ein Jahr vor Amtsablauf seines Vorgängers gewählt, um die notwendige Kontinuität durch Einarbeitung des Nachfolgers zu gewährleisten.
Wiederwahl ist möglich.
1.3 Kassier und Kassenprüfer
Aufgaben des Kassiers
- Verantwortung für die gesamte Geldgebarung der Gesellschaft.
- Berichterstattung in der Hauptversammlung, nachdem die Kassenprüfer die Gebarung überprüft haben.
- Präsentation eines Budgets in der Hauptversammlung.
- Zeichnungsberechtigung für ausgehende Schecks, Zahlungsanweisungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten.
Der Kassier wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er wird ein Jahr vor Amtsablauf seines Vorgängers gewählt, um die notwendige Kontinuität durch Einarbeitung des Nachfolgers zu gewährleisten. Wiederwahl ist möglich.
Zur Überprüfung der Geldgebarung werden von der Hauptversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die auf der Hauptversammlung des folgenden Jahres über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung wie auch die Verwendung der Mittel zu überwachen.
Die Kassenprüfer sind ex officio nicht Mitglieder des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für je ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
1.4 Bundesfachgruppenobmann
Aufgaben des Bundesfachgruppenobmanns
- Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer.
- Regelmäßige Information des Vorstands und der Hauptversammlung über ÖGU-relevante Entwicklungen.
- Leitung des Expertengremiums (ÖBIG, Gesundes Österreich o.ä.).
- Mitgliedschaft in der Prüfungskommission für die Facharztprüfung.
- Verantwortung für Fragen des Rasterzeugnisses und der Ausbildungsordnung.
Der Bundesfachgruppenobmann wird durch die Gremien der Österreichischen Ärztekammer gewählt.
1.5 Fortbildungsreferent
Aufgaben des Fortbildungsreferenten
- Verantwortung für die Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen einschließlich ihrer Publikation.
- Verantwortung für deren Akkreditierung als offizielle Fortbildung (DFP).
- Unterstützung des gf. Vorstand in Fragen der Aus- und Fortbildung.
- Fachverantwortlicher bei der Prüfungskommission der ÖÄK.
- berichtet an den Vorstand.
Der Fortbildungsreferent ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit weiterer Vorstandsmitglieder angewiesen.
Der Fortbildungsreferent wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
1.6 Wissenschaftsreferent
Aufgaben des Wissenschaftsreferenten
- Koordination und Berichterstattung über die Leitlinien.
- Koordination und Berichterstattung über die Tätigkeit der Arbeitskreise. Vorschläge allfälliger Änderungen.
- Kontinuierliche Entwicklung und Gestaltung der Jahreskongresse inklusive der Qualitätssicherung.
- berichtet an den Vorstand.
Der Wissenschaftsreferent ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit weiterer Vorstandsmitglieder angewiesen.
Der Wissenschaftsreferent wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
1.7 Vorsitzender der Zukunftskommission
Aufgaben des Vorsitzenden der Zukunftskommission
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der ÖGU und des Faches Unfallchirurgie.
- Leitung eines Forums für neue Ideen.
- Bindeglied zwischen Ausbildnern und Auszubildenden.
- Bindeglied zwischen intra- und extramural tätigen Unfallchirurgen.
- berichtet an den Vorstand
Der Vorsitzende der Zukunftskommission wird von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Beirat
Mitglieder des Beirats werden für bestimmte Aufgaben herangezogen wie z.B. die Prüfungskommission, die Erstellung von Leitlinien unter der Koordination des Wissenschaftsrefenten, das Gutachterwesen, sowie wissenschaftliche Projekte der Gesellschaft. Der Beirat unterstützt und berät den Präsidenten und den Vorstand.
Der Ständige Beirat besteht aus den ehemaligen, nicht pensionierten oder emeritierten Präsidenten. Eine Wahl ist naturgemäß nicht erforderlich.
Der Nichständige Beirat besteht aus
- 9 Mitgliedern, von denen alljährlich 3 für eine jeweils dreijährige Periode in geheimer Wahl von der Hauptversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich, dann ist ein Intervall erforderlich.
- Einem Assistentenvertreter. Dieser wird für 3 Jahre in der Assistentenversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Der Assistentenvertreter ist gleichzeitig Leiter des Jungen Forums der ÖGU.
- Einem Vertreter der Arbeitskreise. Dieser wird von den Leitern der Arbeitskreise für 3 Jahre gewählt.
Alle Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
3. Senat
Der Senat berät und unterstützt den Präsidenten und den Vorstand.
Der Senat besteht aus dem Ehrenpräsidenten und den ehemaligen pensionierten oder emeritierten Präsidenten.
Alle Mitglieder des Senats sind stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
4. Kooptierte Mitglieder
Kooptierte Mitglieder oder Nicht-Mitglieder sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
§ 11: Wahlvorschläge ▴
Wahlvorschläge können durch jedes ordentliche Mitglied eingebracht werden. Zur Abstimmung bei der Hauptversammlung sind nur jene Wahlvorschläge zu bringen, die schriftlich bis 6 Wochen vor dem Wahltermin beim Generalsekretär einlangen und für die Unterstützungsunterschriften von mindestens 10 Mitgliedern der ÖGU vorliegen.
Der Präsident ist berechtigt, weitere Wahlvorschläge zu präsentieren.
Alle Wahlvorschläge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin den Mitgliedern entsprechend kundzumachen.
Die Wahl für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfordert die absolute Mehrheit. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident.
Die Wahl für Mitglieder des nichtständigen Beirates erfordert die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident.
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Hauptversammlung die Funktionsperioden der Mitglieder des Vorstandes maximal einmal verlängern.
§ 12: Gesellschaftsauflösung ▴
Die Gesellschaft ist als freiwillig aufgelöst zu betrachten, wenn die Mitgliederzahl auf zehn Personen gesunken ist oder die Auflösung der Gesellschaft auf Wunsch von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§34 ff. Bundesabgabenordnung.
§ 13: Schiedsgericht ▴
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Der gf. Vorstand und jede Streitpartei haben zu diesem Zweck je einen Schiedsrichter zu bestimmen, welche sich auf einen Vorsitzenden zu einigen haben. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse werden vom Präsidenten vollzogen.
Den Streitparteien steht in jedem Fall die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen, und zwar binnen sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung.